Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/45564 
Authors: 
Year of Publication: 
2009
Series/Report no.: 
KBI Schrift No. 106
Publisher: 
Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (KBI), Berlin
Abstract: 
Zurzeit fehlt in allen Sozialversicherungszweigen eine gesetzliche Definition des Begriffs der versicherungsfremden Leistungen sowie eine aktuelle Aufstellung sämtlicher versicherungsfremder Leistungen seitens des Gesetzgebers. Bereits in früheren Studien befasste sich das Karl-Bräuer-Institut daher mit den versicherungsfremden Leistungen in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit der Schrift 106 hat das Institut nunmehr auch für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die versicherungsfremden Leistungen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite der GKV ermittelt und überprüft. Die Institutsstudie zeigt, dass auf der Ausgabenseite der GKV zahlreiche versicherungsfremde Leistungen existieren, von denen die meisten zumindest teilweise abgebaut werden können bzw. die Finanzierungszuständigkeit auf andere Sozialversicherungsträger übertragen werden kann. Die verbleibenden versicherungsfremden Leistungen sollten sachgerecht durch den Bundeszuschuss gedeckt werden, der dann deutlich reduziert werden kann. Zudem ist es erforderlich, die Koppelung des Bundeszuschusses an die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen gesetzlich zu verankern und auch den Begriff der versicherungsfremden Leistungen im Gesetz zu definieren. Auf der Einnahmenseite der GKV kann die Beitragsfreiheit von Ehegatten und Lebenspartnern sowie von Beziehern von Mutterschafts-, Erziehungs- und Elterngeld als versicherungsfremd beurteilt werden; die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder ist dagegen nicht versicherungsfremd. Da eine uneingeschränkte Finanzierung der versicherungsfremden Komponenten aus Steuermitteln nicht gerechtfertigt erscheint, stellt das Institut Möglichkeiten zu ihrem Abbau dar. Eine mögliche Option zur Stärkung des Versicherungsprinzips bestünde darin, von den durch die Beitragsfreiheit begünstigten Versichertengruppen einen eigenen Mindestbeitrag zu erheben. Falls ein solcher Mindestbeitrag eingeführt würde, sollten die daraus resultierenden Mehreinnahmen der GKV zur Finanzierung der Mindereinnahmen verwendet werden, die durch die vom Institut empfohlene Reduzierung des Bundeszuschusses entstehen würden. Im Ergebnis spricht sich also das Institut für eine klare Zweckbindung des Bundeszuschusses an die Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen sowie für eine Stärkung des Versicherungsprinzips auf der Einnahmenseite der GKV aus. Durch die Reduzierung des Bundeszuschusses würden Mittel freigesetzt werden, mit denen notwendige Entlastungen der Steuerzahler bei der Einkommensteuer und die erforderliche Rückführung der Nettokreditaufnahme mitfinanziert werden sollten. Darüber hinaus ist es unerlässlich, auch bestehende Einsparpotenziale auf der Ausgabenseite der GKV auszuschöpfen, um auf diese Weise die Beitragszahler zu entlasten.
Document Type: 
Research Report

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