Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/23636 
Year of Publication: 
2006
Series/Report no.: 
Diskussionspapier No. 49
Publisher: 
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, Fächergruppe Volkswirtschaftslehre, Hamburg
Abstract: 
Die wissenschaftliche Diskussion um die unternehmerische Gewinnbesteuerung leidet darunter, dass sie in systematischer Hinsicht nicht hinreichend fundiert ist. Dies ist jedenfalls dann so zu sehen, wenn über Fragen der Einkommensbesteuerung in Kategorien der Reinvermögenszugangstheorie des Einkommens nachgedacht wird. Der reinvermögenszugangstheoretische Einkommensbegriff oder – wie er gleichfalls bezeichnet wird – das SHS-Einkommen im Sinne von Schanz, Haig und Simons gilt seit über 100 Jahren überwiegend als die relevante Leitidee für die Bestimmung des steuerlichen Einkommens. Gleichwohl wird durchweg auch bei Kapitalgesellschaften eine direkte anteilige Gewinnzurechnung auf die Anteilseigner als ideal angesehen, wenn es darum geht, deren Einkommen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu unterwerfen.2 Im Rahmen einer dieser Vorstellung entsprechenden – wie im deutschsprachigen Raum bezeichneten – ?Teilhabersteuer? (im Sinne von Engels und Stützel) sollen also auch die einbehaltenen Gewinne direkt zugerechnet werden. Da der einzelne Anteilseigner über diese aber nicht nach seinem Belieben verfügen kann, sind diese Gewinnanteile im reinvermögenszugangstheoretischen Sinn für ihn jedoch kein Einkommen. Auf eine unmittelbare Weise vermehren sie nicht seine Kaufkraft respektive seine ökonomische Verfügungsmacht. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheit besteht aus einer steuertheoretischen Sicht ein Klärungsbedarf, wie eine an sich konsequente reinvermögenszugangstheoretische Einkommensbesteuerung speziell der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften aussehen müsste. Dafür, dass es Klärungsbedarf gibt, spricht obendrein, dass die (deutsche) Steuerpolitik – was wohl von kaum einer Seite bestritten wird – seit längerem im Argen liegt. Vielleicht ist ja auch dies damit in Verbindung zu bringen, dass die Grundsatzfragen der Unternehmensbesteuerung aus einer theoretischen Sicht nicht hinreichend geklärt sind, und es deshalb an übergreifenden Maßstäben für ihre Beurteilung fehlt. Indessen ist zu bedenken, dass theoretisch konsequente Besteuerungsentwürfe, nicht auch praktikabel sein und sich deshalb auch nicht als Gestaltungsvorschläge für die praktische Steuerpolitik eignen müssen. Die Prüfung, wie denn eine reinvermögenszugangstheoretische konsequente Unternehmensbesteuerung auszusehen hat, gibt allerdings Anlass zur Vermutung, dass ein solcher Ansatz zwar nicht in jeder Hinsicht perfekt umgesetzt werden kann, im Vergleich zu sonst vorstellbaren Alternativen der Steuerpolitik auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten dennoch einen attraktiven Weg weist. Die vorliegende Abhandlung belegt, dass es für eine solche Vermutung gute Gründe gibt. Es gibt sogar gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine reinvermögenszugangstheoretisch fundierte Unternehmensbesteuerung generell den historisch je praktizierten sowie den diskutierten und in der Diskussion befindlichen Verfahren einer Besteuerung unternehmerischer Gewinne überlegen ist. Dies im Rahmen dieser Abhandlung mit wissenschaftlichem Anspruch definitiv zu klären, ist wegen der Komplexität der prüfungsrelevanten Vergleichsgesichtspunkte jedoch nicht möglich. Mein Ziel ist es deshalb auch nur darzulegen, dass es für die Überlegenheitsvermutung gute Gründe gibt und dass eine Erörterung, welche Verfahren der Unternehmensbesteuerung gemeinwohlorientiert zur Anwendung kommen sollten, wissenschaftlich zu kurz greift, wenn nicht auch das hier vorzustellende Verfahren einer mehrstufigen Teilhabersteuer einer Überprüfung unterzogen wird.
Persistent Identifier of the first edition: 
Document Type: 
Working Paper

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