Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/176892 
Year of Publication: 
2016
Citation: 
[Journal:] NVwZ - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [ISSN:] 0721-880X [Volume:] 35 [Issue:] 22 [Publisher:] Beck [Place:] München [Year:] 2016 [Pages:] 1591-1598
Publisher: 
Beck, München
Abstract: 
Die Privatschulfreiheit ist in Deutschland in Art. 7 IV GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings dürfen private Schulen als Ersatz für staatliche Schulen nach Art. nach Art. 7 IV 3 GG nur genehmigt werden, wenn „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“. Diese Genehmigungsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG strikt und muss fortlaufend eingehalten werden. In der Gesetzgebung der Länder und der behördlichen Genehmigungs- und Aufsichtspraxis wird den Vorgaben des Sonderungsverbots jedoch weitgehend nicht entsprochen. So kommt es zu einer sozialen Segregation der Schüler an den Privatschulen, die das Verfassungsgebot aushöhlt.
Subjects: 
Rechtsprechung
Verfassungsmäßigkeit
Privatschule
Gesetzgebung
Grundgesetz
Bundesland
Bundesrepublik Deutschland
öffentliche Verwaltung
soziale Ungleichheit
Selektion
Additional Information: 
Akzeptierte Manuskriptfassung (postprint) / Accepted version (postprint)
Document Type: 
Article
Document Version: 
Accepted Manuscript (Postprint)

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