Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/170054 
Authors: 
Year of Publication: 
2013
Citation: 
[Journal:] ifo Dresden berichtet [ISSN:] 0945-5922 [Volume:] 20 [Issue:] 6 [Publisher:] ifo Institut, Niederlassung Dresden [Place:] Dresden [Year:] 2013 [Pages:] 20-34
Publisher: 
ifo Institut, Niederlassung Dresden, Dresden
Abstract: 
Spätestens im Jahr 2020 müssen alle Länder ihre Haushalte strukturell ausgleichen. Zeitgleich muss wegen des Auslaufens der jetzigen Regelungen eine Neuordnung des nach Artikel 107 Grundgesetz (GG) verpflichtend vorgegebenen Finanzausgleichs in Kraft getreten sein. Von einem angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder im Sinne des Artikels 107 (2) GG kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn alle 16 Länder prinzipiell (d. h. bei vollständiger Ausschöpfung ihrer Konsoli dierungsmöglichkeiten) in die Lage versetzt werden, die Schuldenbremse einzuhalten. Eine Analyse der jeweiligen Ausgangssitua tion des Jahres 2012 der einzelnen Länder (einschließlich ihrer Kommunen) und der zur Einhaltung der Schuldenbremse im Jahr 2020 notwendigen Konsolidierungspfade zeigt, dass eine signifikante Reduzierung der Ausgleichsintensität des föderalen Finanzausgleichs kaum möglich sein dürfte. Denn schon bei einer Beibehaltung der jetzigen Ausgleichsintensität dürften mehrere Länder nicht bzw. nur unter äußersten Anstrengungen in der Lage sein, ihre Haushalte strukturell auszugleichen. Bei der anstehenden Neuordnung des Finanzausgleichs geht es deshalb primär nicht um eine Reduzierung der Ausgleichsintensität, sondern vor allem um mehr Transparenz und ökonomische Rationalität. Die dringend notwendige Einführung von Zuschlagsrechten bei der Einkommensteuer hat nur dann eine Chance auf Umsetzung, wenn sie nicht mit einer gleichzeitigen Absenkung der Ausgleichsintensität verbunden wird.
Subjects: 
Haushaltskonsolidierung
Finanzausgleich
Deutschland
JEL: 
H72
H74
Document Type: 
Article

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