Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/163899 
Erscheinungsjahr: 
2003
Quellenangabe: 
[Journal:] ifo Schnelldienst [ISSN:] 0018-974X [Volume:] 56 [Issue:] 08 [Publisher:] ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München [Place:] München [Year:] 2003 [Pages:] 14-21
Verlag: 
ifo Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, München
Zusammenfassung: 
Bund und Länder haben sich im Juni 2001 auf eine Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, den Solidarpakt II sowie über die künftige Lastenverteilung beim Fonds »Deutsche Einheit« geeinigt. Bei den kommunalen Spitzenverbänden stieß der erzielte Kompromiss auf heftige Kritik. Obwohl nämlich die Belastungen der alten Länder in den kommenden Jahrzehnten aufgrund der zu erwartenden West-Ost Anpassung sinken werden, wurden die teilungsbedingten Finanzierungsbeiträge der westdeutschen Kommunen bis zum Jahre 2019 festgeschrieben. Neben solchen direkten Kosten impliziert die verabschiedete Reform aber noch ganz andere indirekte Belastungen für die Kommunen, welche in der bisherigen Diskussion noch nicht genannt wurden. Denn mit den reformierten horizontalen und vertikalen Transfers zwischen Bund und Ländern ändern sich auch die Bemessungsgrundlagen für die Verbundmasse, welche für den kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung steht. Prof. Dr. Hans Fehr und Michael Tröger, Universität Würzburg, zeigen in diesem Beitrag, dass nach Berechnungen auf Basis der Steuereinnahmen des Jahres 2001 diese indirekten Wirkungen der Reform zu jährlichen Einnahmeverlusten für die Kommunen in Höhe von etwa 350 Mill. q führen können.
Schlagwörter: 
Horizontaler Finanzausgleich
Gemeindefinanzen
Kommunalhaushalt
JEL: 
H30
H70
Dokumentart: 
Article

Datei(en):
Datei
Größe





Publikationen in EconStor sind urheberrechtlich geschützt.