Bitte verwenden Sie diesen Link, um diese Publikation zu zitieren, oder auf sie als Internetquelle zu verweisen: https://hdl.handle.net/10419/116765 
Erscheinungsjahr: 
2015
Schriftenreihe/Nr.: 
Arbeitspapier No. 308
Verlag: 
Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf
Zusammenfassung: 
Die Fallstudien des Forschungsprojektes zeigen, dass ein erfolgreicher Einsatz des Initiativrechts nach § 92 a BetrVG durch die Betriebsräte stark mit einer beteiligungsorientierten Miteinbeziehung der Belegschaften als Arbeitsplatzexperten einhergeht. In gemeinsamen Diskussionen und Bewertungen von innerbetrieblichen Themen können sich unter anderem die Kommunikation, die Solidarität und die Wahrnehmung zwischen Betriebsrat und Belegschaft verbessern. Allerdings ist dafür nicht in allen Fällen das Initiativrecht verantwortlich zu machen. Vielmehr nutzen offensive Betriebsräte auch andere Instrumente wie Tarifabweichungen oder sind so stark, dass es für die Einbringung eigener Konzepte eines formalen Bezugs auf das BetrVG nicht bedarf. Zudem lässt sich feststellen, dass die Anwendung des § 92 a BetrVG abhängig von der Unternehmensgröße und der jeweiligen Branche ist. Auch spielt das Initiativrecht bei der Beratung der Betriebsratsgremien durch gewerkschaftliche Institutionen und arbeitsorientierte Beratungsgesellschaften eine eher untergeordnete Rolle. Nicht zuletztdeshalb ist der Einsatz des Initiativrechts stark abhängig von den handelnden Personen und den organisatorischen Rahmenbedingungen des Betriebsratsgremiums.
Dokumentart: 
Working Paper
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1.36 MB





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