Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/96929 
Authors: 
Year of Publication: 
2014
Series/Report no.: 
UFZ Discussion Paper No. 14/2014
Publisher: 
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ), Leipzig
Abstract: 
Der Kernbrennstoffsteuer (KernbrSt) ist durch Beschlüsse einzelner Finanzgerichte sowie durch verschiedene Stimmen im Schrifttum vorgehalten worden, sie könne sich insbesondere nicht auf eine Kompetenzermächtigung des Bundes aus Art. 105 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG stützen und sei insoweit formell verfassungswidrig. Eine kompetenzielle Rechtfertigung könnte sich allerdings daraus ergeben, dass die KernbrSt als Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG zu qualifizieren wäre. Die vom Gesetzgeber selbst in § 1 Abs. 1 S. 2 KernbrStG vorgenommene entsprechende Zuordnung gilt freilich regelmäßig als rechtlich unbeachtlich, da es mit Blick auf die Rechtsnatur einer Abgabe nur auf deren materiellen Gehalt ankommt. Will man kein allgemeines Steuererfindungsrecht des einfachen Steuergesetzgebers annehmen, wie dies die wohl überwiegende Meinung tut, so ist daher die Einordnung der KernbrSt als Verbrauchsteuer für die finanzverfassungsrechtliche Rechtfertigung zentral. Nachfolgend wird zunächst die Reichweite des verfassungsrechtlichen Verbrauchssteuerbegriffs unter besonderer Würdigung der kritischen Auffassungen betrachtet (Abschnitt II.). Im Anschluss daran wird die Kernbrennstoffsteuer auf ihre Vereinbarkeit mit dem so konturierten Verbrauchsteuerbegriff hin geprüft (III.). Dabei stehen einerseits objekt bzw. maßstabsbezogenen Verbrauchsteuermerkmale (III.1), andererseits auch das wirkungsbezogene Kriterium der Überwälzbarkeit (III.2) im Mittelpunkt des Interesses. Ein Fazit beschließt diesen Beitrag (IV.).
Document Type: 
Working Paper

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