Please use this identifier to cite or link to this item: http://hdl.handle.net/10419/104897
Year of Publication: 
1991
Series/Report no.: 
Tübinger Diskussionsbeiträge No. 16a
Publisher: 
Eberhard Karls Universität Tübingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Tübingen
Abstract: 
Das wesentliche Ergebnis dieses Beitrags ist lediglich eine Anwendung des von Pigou (1947) behaupteten und Atkinson/Stern (1974) formal bestätigten Theorems, daß ein Tausch einer neutralen Finanzierungsquelle durch eine verzerrende Steuer die optimale Höhe öffentlicher Ausgaben an der Grenze verringert. Sowohl allgemeine Zuweisungen als auch eine Cash-Flow-Steuer sind neutrale Finanzierungsinstrumente. Ein Tausch verändert das optimale Niveau kommunaler Ausgaben nicht. Dagegen handelt es sich bei der Wertschöpfungsteuer und bei der Gewerbesteuer um verzerrende Abgaben, deren Ersetzung die Höhe öffentlicher Vorleistungen berührt. In ähnlicher Weise lassen sich die Resultate auch auf neuere Ansätze zum interregionalen Steuerwettbewerb übertragen, Folgende Anwendungsmöglichkeit ist denkbar. Die Gewerbesteuer (und auch die Wertschöpfungsteuer) behindern die Kapitalbildung aus der Sicht einer Gemeinde in ihrem Bereich. Der Abzug von Kapital aus der Gemeinde verschlechtert die Situation der Gemeindehaushalte, an deren Wohl sich das kommunale Parlament orientiert. Es betrachtet deshalb die Kapitalabwanderung durch die verzerrende Steuer als zusätzliche Kosten der Bereitstellung öffentlicher kommunaler Leistungen. Jedoch vermehrt die Kapitalabwanderung aus einer Region den Kapitalstock in anderen Regionen, Diese Zuwanderung stellt eine positive Externalität aus nationaler Sicht dar, die die einzelne Gemeinde nicht berücksichtigt. Da sie nur die Kapitalwanderung im Auge hat, wird sie, um dies zu verhindern, zu geringe Steuern erheben und eine suboptimale Bereitstellung kommunaler Lesitungen ist die Folge. Eine nichtverzerrende Cash- Flow-Steuer könnte auch diese Wohlfahrtseinbuße beseitigen.
Document Type: 
Working Paper

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