Please use this identifier to cite or link to this item: https://hdl.handle.net/10419/102674 
Authors: 
Year of Publication: 
2014
Series/Report no.: 
Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods No. 2014/8
Publisher: 
Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Bonn
Abstract: 
Das öffentliche Wirtschaftsrecht wurde in den letzten Jahrzenten durch den europäischen Binnenmarkt und seine Ökonomisierungstendenzen durchgreifend auf den Wettbewerb neu ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund schlägt ein gemeinschaftliches Forschungsprojekt vor, weite Teile des öffentlichen Wirtschaftsrechts als "Öffentliches Wettbewerbsrecht" neu zu konzipieren (vgl. G. Kirchhof/S. Korte/S. Magen (Hrsg.), Öffentliches Wettbewerbsrecht, im Erscheinen). Der vorliegende Beitrag entwirft hierfür ein rechtsdogmatisches Wettbewerbskonzept, welches als Instrument rechtswissenschaftlicher Analyse gedacht ist. Der Vorschlag lautet, Wettbewerb in juristischen Begriffen als einen durch rechtliche Ordnung gestützten Gleichlauf von Freiheit und Gemeinwohl zu konzeptualisieren. Für die Rechtswissenschaften wird so erkennbar, dass Marktversagensprobleme auch Freiheitsprobleme sind, und nicht nur Effizienzprobleme. Denn die Funktionsbedingungen von Wettbewerb beschreiben zugleich Voraussetzungen, um wirtschaftliches Gemeinwohl durch, und nicht gegen Freiheitsausübung zu realisieren. Auch hängen die vom Recht zu bewältigenden Zielkonflikte zwischen Freiheit und Gemeinwohl von den Eigenheiten des Sachbereichs ab, insbesondere von der Art des Marktversagens und dem ökonomischen Charakter des Gemeinwohlziels. So sind die dem Wettbewerb immanenten Gemeinwohlleistungen sachlich tendenziell auf private Güter beschränkt. Legitimerweise verfolgt der Staat aber auch wettbewerbsexterne Gemeinwohlziele gegen und über den Wettbewerb, gerade im öffentlichen Wettbewerbsrecht. Diese werden aber nicht sinnvoll als diffuse Sozialpflichtigkeit verstanden, weil die betroffenen Rechtsmaterien in erheblichem Maße auf die ökonomische Eigenlogik des Wettbewerbs Rücksicht nehmen. Die Teilbereiche des öffentlichen Wettbewerbsrechts und ihre Regelungsinstrumente korrespondieren deshalb mit dem ökonomischen Charakter der Gemeinwohlziele. Wettbewerbsexterne Gemeinwohlziele lassen sich als Kollektivgüter, meritorische Güter und Verteilungsziele fassen. In dieser Perspektive erweisen sich die Teilbereiche des öffentlichen Wettbewerbsrechts als Daseinsvorsorge durch funktionierende Gütermärkte, als Bereitstellung von Kollektivgütern durch Marktlenkung, als künstlicher Wettbewerb zum Güterschutz und als staatlicher Beschaffungswettbewerb. Als normatives Leitbild für den Wettbewerb plädiert das gemeinsame Forschungsprojekt für einen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, der sich aus einer Zusammenschau wettbewerbsbezogener Gewährleistungen ergibt. Sein Gegenstand ist der Schutz der Funktionsbedingungen von Wettbewerb, weil diese die Basis für den Gleichlauf von Freiheit und Gemeinwohl sind. Bei wettbewerbsimmanenten Zielen verlangt Wettbewerbsneutralität eine Sicherung oder Herstellung der Funktionsbedingungen, bei wettbewerbsexternen Zielen deren Schutz gegenüber Marktkorrekturen. Für die juristische Analyse der verschiedenen Rechtsinstrumente ist dann von Interesse, welche Zielkonflikte zwischen Freiheit und Gemeinwohl dabei im Einzelnen obwalten. Dies wird nicht unwesentlich von der Art des Marktversagens beeinflusst, über welches die Ökonomie Auskunft geben kann.
Document Type: 
Working Paper

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